{"id":8631,"date":"2023-10-07T01:37:56","date_gmt":"2023-10-07T01:37:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.institut-rambouillet.com\/reglement-interieur-applicable-aux-stagiaires\/"},"modified":"2023-10-07T13:22:02","modified_gmt":"2023-10-07T13:22:02","slug":"hausordnung-fuer-praktikanten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.institut-rambouillet.com\/de\/hausordnung-fuer-praktikanten\/","title":{"rendered":"R\u00e8glement int\u00e9rieur applicable aux stagiaires"},"content":{"rendered":"\t\t
Artikel 1.1 – Zweck der Verordnung
In Anwendung der Bestimmungen von Artikel L.6352-3 des Arbeitsgesetzbuches und kraft ihrer allgemeinen und kollektiven Regelungsbefugnis legt die Gesch\u00e4ftsleitung von IILA im Folgenden fest:
– Die Ma\u00dfnahmen zur Anwendung der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften,
– Die allgemeinen und st\u00e4ndigen Regeln bez\u00fcglich der Disziplin,
– Sie bestimmt auch unter Beachtung der Grunds\u00e4tze in Artikel l.6352-4 des Arbeitsgesetzbuches die Art und den Umfang der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der oben genannten Regeln verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, und legt die Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung fest, die bei der Anwendung solcher Sanktionen zu beachten sind.<\/p>
Artikel 1.2 – Anwendungsbereich
Die aus dieser Hausordnung hervorgehenden Regeln gelten f\u00fcr alle Praktikanten jedes Kurses.<\/p>
Artikel 1.3 – Verbindlichkeit
Die in dieser Hausordnung festgelegten Bestimmungen sind f\u00fcr die im vorherigen Artikel definierten Praktikanten von Rechts wegen verbindlich.
Sie bed\u00fcrfen keiner individuellen Zustimmung durch die Praktikanten, auf die sie unmittelbar anwendbar sind.<\/p>
Gem\u00e4\u00df Artikel R.6352-1 des Arbeitsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung stattfindet, die bereits \u00fcber eine Hausordnung verf\u00fcgt, die anwendbaren Sicherheits- und Hygienema\u00dfnahmen die der letztgenannten Ordnung sind.
Wenn die Ausbildung in den R\u00e4umlichkeiten der Ausbildungseinrichtung oder in R\u00e4umlichkeiten au\u00dferhalb der Ausbildungseinrichtung stattfindet, die nicht \u00fcber eine Hausordnung verf\u00fcgen, werden alle Bestimmungen des vorliegenden Kapitels II\/ Hygiene und Sicherheit angewendet.
Artikel 2.1 – Allgemeine Grunds\u00e4tze
Die Leitung von IILA tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr die Hygiene und Sicherheit in der Einrichtung unter der Gesamtverantwortung von SMARTCITY CAMPUS (Eigent\u00fcmer und Verwalter des Standorts).
Sie ist daf\u00fcr verantwortlich, dass alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften eingehalten werden, die f\u00fcr sie aufgrund der Merkmale ihrer T\u00e4tigkeit und ihrer Organisation gelten.
Die allgemeinen Bestimmungen sind Gegenstand der folgenden Abs\u00e4tze.
Besondere oder punktuelle Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen wie oben beschrieben per Dienstvermerk erfolgen, wenn die Besonderheiten der Situation, der T\u00e4tigkeit oder der Organisation des Praktikums dies erfordern. Gem\u00e4\u00df Artikel R.6352-1 des Arbeitsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung stattfindet, die bereits \u00fcber eine Hausordnung verf\u00fcgt, die anwendbaren Sicherheits- und Hygienema\u00dfnahmen die der letztgenannten Ordnung sind.<\/p>
Artikel 2.2 \u2013 Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsma\u00dfnahmen
Es liegt in der Verantwortung der Ausbilder, die Auszubildenden zu betreuen und so oft wie n\u00f6tig die Informationen \u00fcber die Sicherheit zu erg\u00e4nzen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der von ihnen geleiteten Praktika gelten, und die Einhaltung dieser Anweisungen zu \u00fcberwachen.
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, den Ausbilder oder die Leitung der Ausbildungseinrichtung unverz\u00fcglich \u00fcber dringende Ma\u00dfnahmen zu informieren, die zur Beseitigung von Gefahren ergriffen werden m\u00fcssen.
Jeder Ausbilder hat die Pflicht, jede Person, die sich nicht an die Sicherheitsvorschriften h\u00e4lt und sich weigert, diese einzuhalten, nach Benachrichtigung durch diesen Ausbilder am Praktikumsort zur\u00fcckzuweisen.<\/p>
Artikel 2.3 – Waschbecken. Toiletten.
Jeder Praktikant ist verpflichtet, die ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Waschbecken und Toiletten in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.<\/p>
Artikel 2.4 – Mahlzeiten. Getr\u00e4nke.
Es ist den Kursteilnehmern untersagt, ihre Mahlzeiten in den R\u00e4umlichkeiten einzunehmen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Kurses bestimmt sind, es sei denn, es liegt eine ausdr\u00fcckliche Genehmigung der IILA-Leitung vor.
Die Kursteilnehmer d\u00fcrfen keine alkoholischen Getr\u00e4nke in die R\u00e4umlichkeiten des Kurses mitbringen.<\/p>
Artikel 2.5 – Unf\u00e4lle und gesundheitliche Probleme
Jeder Unfall, auch wenn er scheinbar harmlos ist, den ein Praktikant w\u00e4hrend des Praktikums erleidet, muss unverz\u00fcglich der Leitung der Ausbildungseinrichtung gemeldet werden, entweder von dem Betroffenen selbst oder von jeder Person, die davon Kenntnis hat.
Es liegt im Interesse der Kursteilnehmer, die Kursleitung \u00fcber eventuelle gesundheitliche Probleme (z. B. R\u00fcckenschmerzen, Atemprobleme, k\u00f6rperliche Behinderungen) zu informieren, um ggf. eine Anpassung der angebotenen \u00dcbungen zu erm\u00f6glichen.<\/p>
Artikel 2.6 – Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
Die Hygiene- und Sicherheitsma\u00dfnahmen sowie die arbeitsmedizinischen Vorschriften, die sich aus den geltenden Vorschriften ergeben, sind f\u00fcr alle verbindlich.
Zu diesem Zweck sind die in der Ausbildungseinrichtung geltenden allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften strikt zu befolgen.
Die Auszubildenden m\u00fcssen :
– Die ihnen zur Verf\u00fcgung gestellten pers\u00f6nlichen Schutzvorrichtungen benutzen, sie aufbewahren und pflegen,
– Die f\u00fcr das jeweilige Praktikum oder den jeweiligen Raum spezifischen Sicherheitsvorschriften beachten,
– Dem Ausbilder oder der Leitung der Ausbildungseinrichtung unverz\u00fcglich jeden Defekt oder jede Besch\u00e4digung der Hygiene- und Sicherheitsvorrichtungen melden,
– Melden Sie dem Ausbilder oder der Leitung der Ausbildungseinrichtung unverz\u00fcglich jeden Ausfall oder Zwischenfall von Ger\u00e4ten oder Anlagen jeglicher Art, jeden Fehler, der die Sicherheit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte,
– Ber\u00fchren Sie nicht die verschiedenen Ger\u00e4te und Materialien sowie die verschiedenen Teile der elektrischen Anlagen, ohne daf\u00fcr qualifiziert zu sein oder von einem Verantwortlichen angewiesen zu werden, und in jedem Fall nur, wenn Sie dazu berechtigt sind und die Sicherheitsma\u00dfnahmen beachten,<\/p>
– Keine Materialien verwenden, f\u00fcr die er keine Bef\u00e4higung und\/oder Genehmigung erhalten hat,
– Keine Reparaturen oder Demontagen ohne Genehmigung durchf\u00fchren, wenn dies au\u00dferhalb der normalen Aufgaben des betreffenden Praktikanten erfolgt.<\/p>
Artikel 2.7 – Einrichtungen zur Brandbek\u00e4mpfung
Das Personal muss die Sicherheitsvorschriften f\u00fcr den Brandfall kennen und befolgen.
Sie m\u00fcssen den freien Zugang zu den Mitteln und Materialien zur Brandbek\u00e4mpfung sowie zu den Notausg\u00e4ngen sicherstellen.
Die Kursteilnehmer d\u00fcrfen in der gesamten Einrichtung nicht rauchen, au\u00dfer in den ausdr\u00fccklich daf\u00fcr vorgesehenen R\u00e4umen.<\/p>
Artikel 2.8 – Rauchverbot
Das Rauchen ist in allen R\u00e4umlichkeiten der Einrichtung strengstens untersagt.
Die Nichteinhaltung des Rauchverbots in den R\u00e4umlichkeiten f\u00fchrt zur Verh\u00e4ngung einer Disziplinarstrafe.<\/p>
Artikel 3.1 – Zeitpl\u00e4ne f\u00fcr das Praktikum
Die Praktikumszeiten werden von der Ausbildungseinrichtung festgelegt. Sie werden den Praktikanten bei der Aush\u00e4ndigung des Ausbildungsprogramms zur Kenntnis gebracht. Die Praktikanten sind verpflichtet, diese Zeiten einzuhalten.
Der Ausbildungsleiter beh\u00e4lt sich das Recht vor, die Unterrichtszeiten im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu \u00e4ndern, wenn dies aus dienstlichen Gr\u00fcnden erforderlich ist. Die Praktikanten sind verpflichtet, sich an die vom Ausbildungsleiter vorgenommenen \u00c4nderungen der Unterrichtszeiten zu halten.
Die Zeiten f\u00fcr die Praktika m\u00fcssen genau eingehalten werden, da sonst Disziplinarma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen.
Wer zu sp\u00e4t kommt, muss dem Ausbilder unverz\u00fcglich die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Versp\u00e4tung mitteilen.
Je nach den Bedingungen des Praktikums kann dem Zusp\u00e4tkommenden auferlegt werden, das Praktikum erst zu der vom Ausbilder angegebenen Zeit fortzusetzen.
Wiederholte unbegr\u00fcndete Versp\u00e4tungen k\u00f6nnen zu einer der in der vorliegenden Hausordnung vorgesehenen Sanktionen f\u00fchren.<\/p>
Artikel 3.2 – Anwesenheit w\u00e4hrend des Praktikums
W\u00e4hrend der Dauer des Praktikums m\u00fcssen sich die Praktikanten bem\u00fchen, sich professionell zu verhalten, indem sie das Praktikum nicht au\u00dferhalb der vereinbarten Pausen oder der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Praktikums erforderlichen Zeit verlassen.<\/p>
Artikel 3.3 – Pflichten der Praktikanten im Falle von Abwesenheit
Das Management von IILA ist von Beginn einer Abwesenheit an auf jede erdenkliche Weise zu informieren.
Jede vorhersehbare Abwesenheit aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden muss vorab von der IILA-Leitung genehmigt werden.
Diese Genehmigung ist an die Einhaltung einer Ank\u00fcndigungsfrist von drei (3) Tagen gebunden. Diese Verpflichtung gilt nicht f\u00fcr unvorhersehbare Situationen oder h\u00f6here Gewalt, die der Direktion so schnell wie m\u00f6glich mitgeteilt werden m\u00fcssen.
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls muss der Praktikant innerhalb von 48 Stunden ein \u00e4rztliches Attest vorlegen, in dem die Krankschreibung begr\u00fcndet und die Dauer der Nichtverf\u00fcgbarkeit angegeben wird.
Wird die Krankheit \u00fcber das Ablaufdatum des urspr\u00fcnglichen Attests hinaus verl\u00e4ngert, muss ebenfalls eine Frist von 48 Stunden eingehalten werden, um die Notwendigkeit dieser Verl\u00e4ngerung zu begr\u00fcnden.<\/p>
Artikel 3.4 – Material. Unterlagen
Jeder Kursteilnehmer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Materialien und Unterlagen in gutem Zustand zu halten.
Am Ende eines jeden Kurses muss jeder Kursteilnehmer alle Materialien und Dokumente, die sich in seinem Besitz befinden und Eigentum von IILA sind, an den Kursleiter zur\u00fcckgeben.<\/p>
Artikel 3.5 – Allgemeines Verhalten
Die Werte, die IILAF vertritt, sowie die Tradition der Qualit\u00e4t der internen Beziehungen rechtfertigen, dass jeder sich bem\u00fcht, unter allen Umst\u00e4nden H\u00f6flichkeit, Respekt f\u00fcr den anderen, Diskretion und H\u00f6flichkeit zu zeigen.
Die Regeln f\u00fcr das allgemeine individuelle Verhalten und den reibungslosen Betrieb der Bildungseinrichtung verbieten daher ausdr\u00fccklich :
– Sich gegen\u00fcber anderen Kursteilnehmern unkorrekt zu verhalten,
– Die Zeit des Praktikums mit Besch\u00e4ftigungen zu verbringen, die nichts mit dem Praktikum zu tun haben,
– Die Aufbewahrung von Unterlagen oder Dokumenten in der Privatwohnung ohne ausdr\u00fcckliche schriftliche Genehmigung der IILA-Leitung.
– Das Inverkehrbringen von Zeichnungslisten, Sammlungen, Lotterien, Petitionen oder Mitgliedschaften zu politischen oder anderen Zwecken,
– Nicht genehmigte Sammlungen zu organisieren,
– Jegliche Art von Handel zu betreiben,
– Ohne ausdr\u00fcckliche schriftliche Genehmigung des Lehrers Gegenst\u00e4nde mitzunehmen, die der Bildungseinrichtung oder den Gastschulen geh\u00f6ren,
– Betrunkene oder unter Drogeneinfluss stehende Personen.<\/p>
Artikel 3.6 – Ein- und Ausg\u00e4nge
Die Sch\u00fcler betreten und verlassen die Schule auf den daf\u00fcr vorgesehenen Wegen und Ausg\u00e4ngen.
Es ist nicht gestattet, die R\u00e4umlichkeiten zu betreten oder durch einen anderen Ausgang zu verlassen.
Praktikanten haben nur im Rahmen der Durchf\u00fchrung ihres Praktikums Zugang zu den R\u00e4umlichkeiten der Ausbildungseinrichtung; sie haben kein Recht, die R\u00e4umlichkeiten aus einem anderen Grund zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie k\u00f6nnen sich auf eine schriftliche Genehmigung des Ausbilders oder der IILA-Leitung berufen.
Es ist au\u00dferdem untersagt, fremde Personen in die Ausbildungseinrichtung oder in das Praktikum einzuf\u00fchren, es sei denn, der Ausbilder oder die IILA-Leitung haben dem zugestimmt.
Das Verlassen der Schule w\u00e4hrend der Praktikumszeit muss eine Ausnahme sein; es bedarf der ausdr\u00fccklichen Genehmigung des Ausbilders.<\/p>
Artikel 3.7 – Durchsuchung
Im Falle des Verschwindens von Gegenst\u00e4nden, Materialien oder Dokumenten aus dem Ausbildungsbetrieb oder der Aufnahmeeinrichtung und im Interesse der kollektiven Sicherheit der Auszubildenden k\u00f6nnen beim Verlassen des Praktikums Durchsuchungen organisiert werden.
Diese Durchsuchungen werden unter Wahrung der W\u00fcrde und der Intimsph\u00e4re der Person durchgef\u00fchrt.
Sie k\u00f6nnen auf alleinige Initiative der IILA-Leitung oder ihres Vertreters unangek\u00fcndigt durchgef\u00fchrt werden.
Jeder betroffene Praktikant kann jedoch die Anwesenheit eines Zeugen verlangen und sich weigern, sich den Kontrollma\u00dfnahmen sofort zu unterziehen.
In diesem Fall werden die Kontrollen von einem ordnungsgem\u00e4\u00df bevollm\u00e4chtigten Polizeibeamten durchgef\u00fchrt; bis zu dieser Kontrolle muss der Praktikant am Praktikumsort warten.<\/p>
Artikel 3.8 – Telefon und andere externe Kommunikation
Ohne ausdr\u00fcckliche Genehmigung des Ausbilders oder der Direktion von IILA ist der Gebrauch des Telefons f\u00fcr private Zwecke verboten.<\/p>
Artikel 3.9 – Kleidung und allgemeines Verhalten
Die Kursteilnehmer werden gebeten, in angemessener Kleidung am Kursort zu erscheinen und sich gegen\u00fcber allen Personen, die am Kurs und in der Einrichtung, in der der Kurs stattfindet, anwesend sind, korrekt zu verhalten.<\/p>
Artikel 3.10 – Geistiges Eigentum
Es ist strengstens untersagt, die Ausbildungssitzungen, die gefilmten Materialien oder andere Materialien aufzuzeichnen, zu fotografieren oder zu filmen.
Die bei den Schulungen ausgeh\u00e4ndigten Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt und d\u00fcrfen nur f\u00fcr den strikten Gebrauch im Zusammenhang mit der Schulung wiederverwendet werden.<\/p>
Kapitel 4.1 – Disziplinarrecht – Anwendungsbereich
Das Disziplinarrecht in der Einrichtung besteht aus der Gesamtheit der Regeln, die die kollektive Organisation des Praktikums, der Hygiene und der Sicherheit zum Gegenstand haben, wie sie in den Titeln II und III oben definiert wurden.
Folgende Handlungen k\u00f6nnen disziplinarisch geahndet werden: Diebstahl oder mutwillige Besch\u00e4digung von Material, unangemessenes oder aggressives Verhalten gegen\u00fcber anderen Kursteilnehmern, dem Ausbilder oder einem Vertreter von IILA, Trunkenheit oder Drogeneinfluss, Behinderung des Kurses in irgendeiner Weise.<\/p>
Kapitel 4.2 – Disziplinarma\u00dfnahmen<\/p>
Artikel 4.2.1 – Definition der Sanktionen
Gem\u00e4\u00df Artikel R.6352-3 des Arbeitsgesetzbuches stellt eine Sanktion jede Ma\u00dfnahme, au\u00dfer m\u00fcndlichen Bemerkungen, dar, die der Leiter der Ausbildungseinrichtung aufgrund eines Verhaltens eines Praktikanten ergreift, das er als schuldhaft ansieht, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Ma\u00dfnahme die Anwesenheit des Betroffenen im Praktikum sofort oder sp\u00e4ter beeintr\u00e4chtigt oder die Kontinuit\u00e4t der Ausbildung, die er erh\u00e4lt, in Frage stellt.<\/p>
Artikel 4.2.2 – Art der Sanktionen
Die Sanktionen, die bei IILA angewendet werden k\u00f6nnen, sind die folgenden:
– Die Verwarnung: Diese Ma\u00dfnahme, mit der ein Fehlverhalten sanktioniert werden soll, stellt einen Ordnungsruf dar, der sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die Anwesenheit des Praktikanten, an den sie gerichtet ist, im Praktikum auswirkt; die Verwarnung muss zwingend schriftlich formuliert werden und Gegenstand einer handschriftlichen Best\u00e4tigung des Empfangs durch den Empf\u00e4nger sein (entweder in handschriftlicher und unterschriebener Form oder in Form eines Einschreibens mit R\u00fcckschein).
– Der vor\u00fcbergehende Ausschluss vom Praktikum,
– Der endg\u00fcltige Ausschluss vom Praktikum: Diese Ma\u00dfnahme f\u00fchrt zum endg\u00fcltigen Abbruch der Teilnahme des Praktikanten an dem Praktikum, zu dem er angemeldet war.<\/p>
Artikel 4.2.3 – Skalierung der Sanktionen
Die im vorhergehenden Artikel definierten Sanktionen sind in aufsteigender Reihenfolge ihrer Schwere aufgelistet.
Die Wahl der Sanktion innerhalb der so definierten Skala h\u00e4ngt von der Schwere des Fehlverhaltens ab.
Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung wird jedoch unter Ber\u00fccksichtigung aller pers\u00f6nlichen und sachlichen Faktoren getroffen, die geeignet sind, die anzuwendende Sanktion abzuschw\u00e4chen oder zu versch\u00e4rfen.<\/p>
Kapitel 4.3 – Disziplinarverfahren und Verteidigungsrechte<\/p>
Artikel 4.3.1 – Verfahren bei einfachen Verwarnungen
Gem\u00e4\u00df Artikel R.6352-4 des Arbeitsgesetzbuches wird der Praktikant vorab \u00fcber die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe informiert.
Einfache schriftliche Verwarnungen werden dem Praktikanten unter Angabe der gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe mitgeteilt.
Diese Mitteilung erfolgt :
– Entweder per Brief, der eigenh\u00e4ndig gegen Unterschrift eines Exemplars mit dem handschriftlichen Vermerk des Empfangsdatums \u00fcbergeben wird,
– Oder per Einschreiben mit Empfangsbest\u00e4tigung.<\/p>
Artikel 4.3.2 – Verfahren bei einem vor\u00fcbergehenden oder endg\u00fcltigen Ausschluss vom Praktikum.
Wenn der Leiter der Ausbildungseinrichtung oder sein Vertreter eine Sanktion erw\u00e4gt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Anwesenheit eines Praktikanten in einer Ausbildung auswirkt, wird wie folgt verfahren:
1. Der Leiter oder sein Vertreter l\u00e4dt den Auszubildenden unter Angabe des Zwecks dieser Ladung vor. Diese gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Gespr\u00e4chs an. Die Einladung ist schriftlich und wird per Einschreiben versandt oder dem Praktikanten gegen Entlastung ausgeh\u00e4ndigt;
2. W\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs kann sich der Praktikant von einer Person seiner Wahl unterst\u00fctzen lassen, insbesondere vom Praktikumsbeauftragten, wenn es einen solchen gibt. Die in 1\u00b0 erw\u00e4hnte Einladung weist auf diese M\u00f6glichkeit hin ;<\/p>
3. Der Direktor oder sein Vertreter nennt den Grund f\u00fcr die geplante Sanktion und holt die Erkl\u00e4rungen des Praktikanten ein.<\/p>
Gem\u00e4\u00df Artikel R.6352-6 des Arbeitsgesetzbuches darf die Sanktion nicht weniger als einen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach dem Gespr\u00e4ch erfolgen.
Sie ist Gegenstand einer schriftlichen und begr\u00fcndeten Entscheidung, die dem Praktikanten per Einschreiben oder gegen Empfangsbest\u00e4tigung mitgeteilt wird.
Wenn das Verhalten eine vorsorgliche Ma\u00dfnahme des vor\u00fcbergehenden Ausschlusses mit sofortiger Wirkung erforderlich gemacht hat, kann keine endg\u00fcltige Sanktion in Bezug auf dieses Verhalten verh\u00e4ngt werden, ohne dass das in Artikel R. 6352-4 des Arbeitsgesetzbuches und gegebenenfalls in den Artikeln R. 6352-5 und R. 6352-6 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.<\/p>
Artikel 4.3.3 – Vorsorgliche Entlassung
Wenn das Verhalten des Praktikanten eine vorsorgliche Entlassung mit sofortiger Wirkung erforderlich macht, wird ihm diese Ma\u00dfnahme m\u00fcndlich mitgeteilt, sobald sie erforderlich ist, und anschlie\u00dfend schriftlich best\u00e4tigt.
Der Praktikant muss diese Ma\u00dfnahme sofort befolgen.<\/p>
IV – Vertretung der Praktikanten<\/p>
Artikel 4.1 – Organisation der Wahlen
In Praktika mit einer Dauer von mehr als 500 Stunden werden gleichzeitig ein ordentlicher Delegierter und ein stellvertretender Delegierter in Einzelwahl mit zwei Wahlg\u00e4ngen nach den folgenden Modalit\u00e4ten gew\u00e4hlt:<\/p>
Alle Praktikanten sind wahlberechtigt und w\u00e4hlbar, mit Ausnahme der Strafgefangenen. Die Wahl findet w\u00e4hrend der Ausbildungszeit statt, fr\u00fchestens 20 Uhr und sp\u00e4testens 40 Stunden nach Beginn des Praktikums;
Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist f\u00fcr die Organisation der Wahl zust\u00e4ndig. Er sorgt f\u00fcr einen reibungslosen Ablauf. Er sendet ein Unt\u00e4tigkeitsprotokoll, das an den territorial zust\u00e4ndigen Pr\u00e4fekten der Region weitergeleitet wird, wenn die Vertretung der Praktikanten nicht gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>
Artikel 4.2 – Dauer des Mandats der Delegierten der Praktikanten
Die Delegierten werden f\u00fcr die Dauer des Praktikums gew\u00e4hlt. Ihr Amt endet, wenn sie, aus welchem Grund auch immer, aufh\u00f6ren, am Praktikum teilzunehmen. Wenn der ordentliche Delegierte und der stellvertretende Delegierte vor dem Ende des Praktikums aus dem Amt ausgeschieden sind, wird eine neue Wahl durchgef\u00fchrt.<\/p>
Artikel 4.3 – Rolle der Praktikantendelegierten
Die Delegierten machen alle Vorschl\u00e4ge, um den Ablauf der Praktika und die Lebensbedingungen der Praktikanten in der Ausbildungseinrichtung zu verbessern.
Sie legen alle individuellen oder kollektiven Beschwerden vor, die sich auf diese Bereiche, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen und die Anwendung der Hausordnung beziehen.<\/p>
\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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